BAG: Keine Mitbestimmung des Betriebsrats bei Verbot von privater Handynutzung am Arbeitsplatz
Shownotes
Unser Kollege, Rechtsanwalt Martin Peßara, hat am 17.10.2023 wieder vor dem höchsten deutschen Arbeitsgericht gewonnen!
Was wurde klargestellt? Ein unternehmensseitiges Verbot der Nutzung privater Handys oder Smartphones während der Arbeitszeit zu privaten Zwecken unterliegt nicht dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats.
Nach dem Beschluss des BAG vom 17.10.2023 (Az.: 1 ABR 24/22) bezweckt ein solches Verbot die Regelung des Arbeitsverhaltens der Beschäftigten und ist deshalb, im Gegensatz zu einer Regelung des Ordnungsverhaltens, mitbestimmungsfrei.
Bereits das Arbeitsgericht Braunschweig und das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hatten in diesem Fall zugunsten des Unternehmens entschieden und eine nicht der Mitbestimmung unterliegende Regelung des Arbeitsverhaltens angenommen.
Die Entscheidung des BAG kommt nicht völlig überraschend, hatten doch bereits zuvor einige Landesarbeitsgerichte in diesem Sinne entschieden, so z. B. das LAG Rheinland-Pfalz (Az.: 6 TaBV 33/09), das seinerzeit zutreffend ausführte: „Es gehört [...] zu den selbstverständlichen Pflichten, dass die betreffenden Arbeitnehmer während der Arbeitszeit - nur hierauf bezieht sich die Dienstanweisung der Arbeitgeberin - von der aktiven und passiven Benutzung des Handys absehen.“
Eine höchstrichterliche Entscheidung stand bisher jedoch noch aus, welche jetzt vorliegt und durch welche nunmehr in erfreulicher Weise Rechtssicherheit für die Betriebsparteien in dieser Frage geschaffen wurde.
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